Gerecht EU: Star Snacks - Star Foods

Print pagina

B9 11729. Gerecht EU, 10 oktober 2012, zaak T-333/11, Wessang tegen OHIM/ Greinwald (star foods).

Merkenrecht. EU-oppositieprocedure o.g.v. oudere gemeenschapsbeeld- en woordmerken STAR SNACKS tegen de inschrijving van het beeldmerk STAR FOODS. Het OHIM  wees de oppositie eerder af, maar het Gerecht vernietigt die beslissing van het OHIM., onder verwijzing naar een eerder arrest van het Gerecht in deze zaak (T-492/08), waarbij het Gerecht oordeelde dat er wel sprake was van overeenstemmende tekens. In het onderhavige arrest vernietigt het Gerecht de op dat arrest gevolgde uitspraak van de Kamer van Beroep van het OHIM, omdat de kamer ondanks het arrest toch heeft aangenomen dat er een (te) geringe overeenstemming was.

30/31. Da das Gericht im Urteil star foods I zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die beiden Marken einander insgesamt ähnlich sind, durfte die Beschwerdekammer dieses Ergebnis nicht im Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr revidieren und unter Außerachtlassung der begrifflichen Ähnlichkeit davon ausgehen, dass die Marken nur einen geringen Ähnlichkeitsgrad aufwiesen. Daher hat die Beschwerdekammer ebenfalls zu Unrecht angenommen, dass der geringe Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Marken in Anbetracht des Umstands, dass es an einer Benutzung der älteren Marke fehle, die ihre originäre Kennzeichnungskraft verstärken könnte, nicht genüge, um eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.

32. Zu beachten ist nämlich, dass die Kennzeichnungskraft der älteren Marke zwar bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist, dass sie aber nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren darstellt. Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft geht, kann eine Gefahr von Verwechslungen, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen sowie der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, gegeben sein. 

33. Dies gilt umso mehr, wenn sich die einander gegenüberstehenden Marken wie im vorliegenden Fall insgesamt ähnlich sind und die Beschwerdekammer der älteren Marke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zuerkannt hat.

34.Daher hat die Beschwerdekammer die Verwechslungsgefahr zu Unrecht unter Verweis auf einen geringen Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Marken verneint.

Lees het arrest hier.