‘Zwitsers’ is een herkomst- èn een kwaliteitsaanduiding

15-12-2011 Print this page

B9 10559. Gerecht EU, 15 december 2011, zaak T-377/09, Mövenpick-Holding tegen OHIM.

Merkenrecht. Gemeenschapsmerken. Het Gerecht bekrachtigt de weigering van de inschrijving woordmerk PASSIONATELY SWISS (een ‘imagocampagne van de hotelketen Mövenpick). “Damit ist die Beurteilung, dass die Anmeldemarke PASSIONATELY SWISS von den maßgeblichen Verkehrkreisen als eine Herkunfts- und Qualitätsbezeichnung verstanden werden könnte, nicht fehlerhaft.” Bij de beoordeling speelt daarnaast mee dat (alle) “Waren und Dienstleistungen, die aus der Schweiz stammen, allgemein als solche von hoher Qualität wahrgenommen werden. ”

38. Selbst wenn bestimmte Verbraucher – wie die Klägerin geltend macht – der Anmeldemarke eine phantasievolle Bedeutung zuschreiben könnten, ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass eine Marke mehrere Bedeutungen haben kann, der Anwendung des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen absoluten Eintragungshindernisses nicht entgegensteht. Nach der Rechtsprechung kann ein Wortzeichen nämlich von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil HABM/Wrigley, oben in Randnr. 26 angeführt, Randnr. 32).

39. Damit ist die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung, dass die Anmeldemarke PASSIONATELY SWISS von den maßgeblichen Verkehrkreisen als eine Herkunfts- und Qualitätsbezeichnung verstanden werden könnte, nicht fehlerhaft.

(…) 44. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in den Randnrn. 20, 22 und 23 der angefochtenen Entscheidung jedoch zutreffend festgestellt, dass Waren und Dienstleistungen, die aus der Schweiz stammen, allgemein als solche von hoher Qualität wahrgenommen werden und dass der Wortbestandteil „swiss“ der Anmeldemarke nicht nur eine Information über die geografischen Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen vermittelt, sondern auch eine Qualitätskriterium bietet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass – wie oben in Randnr. 36 festgestellt – die Klägerin selbst den guten Ruf anerkennt, den der geografische Name der Schweiz genießt.

45. Unter diesen Umständen musste die Beschwerdekammer nicht für jede der betroffenen Waren und Dienstleistungen prüfen, ob die Bezugnahme auf die Schweiz ein absolutes Eintragungshindernis gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 darstellte. Sie durfte sich wegen des allgemein anerkannten Rufs eines Landes wie der Schweiz vielmehr darauf beschränken, in Randnr. 22 der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass das Zeichen PASSIONATELY SWISS für die Dienstleistungen der Klassen 35, 41, 43 und 44 des Abkommens von Nizza lediglich als ein Hinweis auf die für die Schweiz stehende Qualität und Exklusivität sowie die damit einhergehende schweizerische Gemütlichkeit verstanden würde, und in Randnr. 23 der angefochtenen Entscheidung hinzuzufügen, dass die Waren der Klasse 16 des Abkommens von Nizza den beschreibenden Gehalt des Zeichens wiedergäben und für die betreffenden Dienstleistungen förderlich sein könnten.

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