Das maßgebliche Gebiet ist das der Union

13-01-2012 Print this page

B9 10655. Gerecht EU, 12 januari 2012, zaak T-462/09, Storck tegen OHIM / RAI.

Merkenrecht. EU-oppositie o.g.v. ouder gemeenschapswoordmerk FAVOLIZIA (voedingswaren) tegen de inschrijving van het woordmerk RAGOLIZIA (snoep). Oppositie toegewezen: Identieke waren en overeenstemmende tekens. Ondank de verschillen tussen ‘Favo’ en ‘Rago’ zijn de tekens door de overige overeenstemmende elementen (9 letters, eindigend op ‘olizia’) als visueel en auditief overeenstemmend aan te merken. De voor sommige lidstaten denkbare begripsmatige associatie van het prefix ‘Favo’ speelt geen rol, ‘da das maßgebliche Gebiet nicht das bestimmter Mitgliedstaaten ist, sondern das der Union’.

26. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass der Unterschied zwischen den Buchstaben „R“ und „g“ im Zeichen Ragolizia und den Buchstaben „F“ und „V“ im Zeichen FAVOLIZIA trotz ihrer Position am jeweiligen Zeichenanfang nicht geeignet ist, den durch die einander gegenüberstehenden Marken erzeugten Eindruck der visuellen und klanglichen Ähnlichkeit zu beseitigen. Diese ist durch zwei Merkmale gekennzeichnet. Erstens sind die beiden einander gegenüberstehenden Zeichen gleich lang. Beide setzen sich nämlich aus neun Buchstaben zusammen und werden, je nach der verwendeten Sprache, in vier oder in fünf Silben ausgesprochen. Zweitens sind diese Zeichen, vom oben genannten Unterschied zwischen ihren Buchstaben abgesehen, einander bildlich ähnlich, da sieben von neun Buchstaben übereinstimmen, dieselbe Position belegen und in derselben Reihenfolge angeordnet sind („a“, „o“, „l“, „i“, „z“, „i“ und „a“). Auch in klanglicher Hinsicht sind sie ähnlich, da ihre erste und zweite Silbe jeweils die Laute [a] und [o] enthalten und die übrigen Silben identisch sind.

(…) 30.  Es ist festzustellen, dass die Klägerin zur Stützung ihrer Behauptungen nichts vorgebracht hat, was belegen könnte, dass die Verbraucher, die die von ihr angeführten Sprachen sprechen, das Zeichen FAVOLIZIA gedanklich mit der Bedeutung der Wörter in Verbindung bringen, die nach ihren Ausführungen ausgehend vom englischen Wort „favour“ gebildet sind, oder dass die Verbraucher in der Union, die diese Sprachen nicht sprechen, diese gedankliche Verbindung herstellten. Insoweit spielt nämlich der Umstand – sein Vorliegen unterstellt –, dass der Anfang des Zeichens FAVOLIZIA an in bestimmten Sprachen der Union existierende Wörter erinnert, für einen begrifflichen Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen keine Rolle, da das maßgebliche Gebiet nicht das bestimmter Mitgliedstaaten ist, sondern das der Union (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2011, Inter IKEA Systems/HABM – Meteor Controls [GLÄNSA], T‑88/10, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 44).

(…) 36. Im vorliegenden Fall sind, wie aus den vorstehenden Randnrn. 17 und 33 hervorgeht, die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren identisch und die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich. Die Beschwerdekammer hat daher fehlerfrei festgestellt, dass für die maßgeblichen Verkehrskreise Verwechslungsgefahr besteht.

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