De (beeld)handelsnaam

14-09-2011 Print this page

B9 10128. Gerecht EU, 14 september 2011, zaak T-485/07, Olive Line International tegen OHIM/ Knopf.

Merkenrecht. Oppositieprocedure o.g.v. de oudere Spaanse (beeld)handelsnaam  ‘Olive line’ (afbeelding boven) tegen aanvraag tot inschrijving van het beeldmerk „o-live” (olijfproducten). Het Gerecht vernietigt de beslissing van het OHIM. Naar mening van het Gerecht is het letter/beeld-bestanddeel, de als olijf vormgegeven O, het dominerende bestanddeel en zijn de tekens wel als overeenstemmend aan te merken. 

89. Nach alledem ist festzustellen, dass der Wortbestandteil „Olive“, dessen Buchstabe „O“ in Form einer Olive mit einem großen Blatt dargestellt ist, das auf die das Zeichen bildenden Wörter fällt, das dominierende Element des älteren Handelsnamens darstellt.

90. Nachdem festgestellt worden ist, dass der Wortbestandteil „Olive“ das dominierende Element des älteren Handelsnamens darstellt, ist zu konstatieren, dass dieses Element vollständig in der angemeldeten Marke O‑live enthalten ist. Diese setzt sich nämlich aus der Darstellung einer Olive mit zwei kleinen Blättern an der Stelle des Buchstabens „O“ und dem Wortbestandteil „-live“ zusammen, und der Bindestrich zwischen dem Buchstaben „O“ und dem Wortbestandteil „live“ erzeugt keinen bedeutenden Unterschied gegenüber dem dominierenden Element des älteren Handelsnamens.

92. Im vorliegenden Fall ist angesichts der Übereinstimmung des dominierenden Elements des Handelsnamens und der angemeldeten Marke der Schluss zu ziehen, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich sind. Die Unterschiede, die sich zum einen aus dem Fehlen des Wortbestandteils „line“ am Ende der angemeldeten Marke und zum anderen daraus ergeben, dass die Darstellung der Olive „dreidimensional“ mit einem Hell-Dunkel-Effekt gestaltet ist und unterschiedlich lange, nach rechts geneigte Blätter erkennen lässt, wiegen nicht so schwer, dass die Ähnlichkeit, die durch diese Übereinstimmung entsteht, beseitigt wird.

101. Die Beschwerdekammer hat in den Randnrn. 36 und 37 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen trotz der zwischen den fraglichen Waren und Dienstleistungen bestehenden Ähnlichkeit aufgrund der schwachen Unterscheidungskraft des Worts „Olive“, in dem der Buchstabe „O“ in Form einer Olive dargestellt ist, in bildlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht nicht ähnlich im Hinblick auf eine Verwechslungsgefahr seien.

103. Die Prüfung der fraglichen Zeichen hat im vorliegenden Fall ergeben, dass sie starke Ähnlichkeit in begrifflicher Hinsicht und Ähnlichkeit in klanglicher und bildlicher Hinsicht aufweisen. Daher ist entgegen der von der Beschwerdekammer in Randnr. 36 der angefochtenen Entscheidung gezogenen Schlussfolgerung festzustellen, dass sie insgesamt ähnlich sind.

107. Nach alledem ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer einen Rechtsfehler begangen hat, indem sie angenommen hat, dass zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen keine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 und Art. 7 Abs. 1 des spanischen Markengesetzes bestehe. Die Rüge der Klägerin betreffend das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Zeichen greift daher durch.

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