Der modischen Bekleidung von Menschen

16-11-2011 Print this page

B9 10424. Gerecht EU, 16 november 2011, zaak T-323/10, Chickmouza Chabou tegen OHIM / Chalou Kleiderfabrik.

Merkenrecht. EU-oppositieprocedure o.g.v het oudere Duitse en internationale woordmerk CHALOU tegen de inschrijving van woordmerk CHABOU. De oppositie wordt toegewezen: overeenstemmende tekens, soortgelijke waren. ‘Ober- und Unterbekleidungsstücken für Damen’ en ‘Sport- und Freizeitbekleidung für Knaben und jugendliche Herren’ zullen eerder als een dames- en een herencollectie gezien worden dan als afkomstig van twee verschillende producenten.

35. Wie die Beschwerdekammer festgestellt hat, überschneiden sich außerdem die Verkehrskreise der in Rede stehenden Waren teilweise, da modebewusste Damen auch Sport- und Freizeitbekleidung wie die mit der Anmeldemarke gekennzeichnete erwerben können. Einige der betreffenden Waren konkurrieren also miteinander.

36. Dasselbe gilt, selbst soweit die zum Kauf angebotene Bekleidung grundsätzlich zu Bekleidungskollektionen für Herren oder Jugendliche gehören. Zum einen weisen nämlich Kollektionen von Sport- und Freizeitkleidung aus dem Bereich Street- und Sportswear im Allgemeinen nur wenige Merkmale auf, die eine Unterscheidung von speziell männlichen und weiblichen Kollektionen ermöglichen, und zum anderen werden diese Waren heute von einem bedeutenden Teil der maßgeblichen Verkehrskreise so wahrgenommen, dass sie für beide bestimmt sind.

54. Wie die Beschwerdekammer in Randnr. 32 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, gehören die betreffenden Waren alle zu derselben Kategorie, nämlich der der modischen Bekleidungsartikel. Wie aus der oben in den Randnrn. 34 und 35 durchgeführten Analyse hervorgeht, können einige dieser Artikel dieselben Verkehrskreise interessieren und konkurrieren daher miteinander, während andere einfach ihrer Art, ihrem Bestimmungszweck und ihrer Verwendung nach zu derselben Warenfamilie gehören. In Bezug auf diese zweite Gruppe ist es sachgerecht, davon auszugehen, dass ein normal verständiger Verbraucher annehmen könnte, dass die angebotenen Waren von einem Unternehmen stammen, das Bekleidungsartikel sowohl für Damen als auch für jugendliche Herren vermarktet.

55. Außerdem sind die einander gegenüberstehenden Zeichen, wie sich aus den Randnrn. 40 bis 52 ergibt, sowohl bildlich als auch klanglich sehr ähnlich. Diese starke Ähnlichkeit gleicht die mittlere Ähnlichkeit der betreffenden Waren für die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr bei weitem aus.

56. Die Beschwerdekammer hat somit keinen Rechtsfehler begangen, indem sie in Randnr. 47 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass der Grad der Ähnlichkeit der miteinander verglichenen Waren im vorliegenden Fall ausreichend war, um die maßgeblichen Verkehrskreise davon ausgehen zu lassen, dass die unter der Anmeldemarke vertriebenen Waren einerseits und die unter der älteren Marke andererseits vertriebenen Waren aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen, und hieraus auf das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geschlossen hat.

Lees het arrest hier. (Nederlandse taalversie nog niet beschikbaar).