Een incomplete beoordeling

30-11-2011 Print this page

B9 10482. Gerecht EU, 30 november 2011, zaak T-123/10, Hartmann tegen OHIM.

Merkenrecht. Weigering OHIM om het woordmerk COMPLETE (incontinentie-producten) in te schrijven als gemeenschapsmerk voor waren van de klassen 5 en 10. Het Gerecht vernietigt de beslissing van het OHIM. Het OHIM heeft naar mening van het Gerecht ten onrechte vastgesteld dat het merk beschrijvend is, omdat het zou zien op een compleet pakket m.b.t. incontinentie. Het OHIM heeft daarbij echter alle waren waarvoor het merk is aangevraagd in hun gezamenlijkheid beschouwd, terwijl het de beschrijvendheid voor ieder van de waren op zich had moeten vaststellen.

34. Im Übrigen beruht die Argumentation der Beschwerdekammer unabhängig davon, welche Unterkategorie von Waren betroffen ist, pauschal auf dem Gedanken, dass der mit dem von der Markenanmeldung erfassten Zeichen und den betreffenden Waren konfrontierte englischsprachige Verbraucher wegen des Zusammenhangs zwischen der Bedeutung des Zeichens, der „Vorstellung von Vollständigkeit“, und den streitgegenständlichen Waren einer „vollständigen Inkontinenzversorgung“ das Zeichen unmittelbar – ohne gedankliche Zwischenschritte – so verstehen werde, dass es die Beschaffenheit und Bestimmung dieser Waren beschreibe.

35. In der mündlichen Verhandlung zu diesem Punkt befragt, hat das HABM geltend gemacht, dass die vom Gerichtshof aufgestellten Regeln in Bezug auf die Einteilung von Waren in Kategorien (siehe oben, Randnrn. 15 bis 18) im Wesentlichen die Annahme zuließen, dass der beschreibende Charakter des Zeichens der Klägerin allein aus dem Umstand hergeleitet werden könne, dass dieses für die maßgeblichen Verkehrskreise eine „vollständige Inkontinenzversorgung“ bezeichne. Dieses Wort habe in jedem Fall einen Begriffsinhalt, der die Beschaffenheit und Bestimmung der verfahrensgegenständlichen Waren beschreibe. Deshalb sei es nicht erforderlich, diesen beschreibenden Charakter für jede Ware einzeln nachzuweisen. Einer solchen Auslegung kann im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden, da die nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 erforderliche Prüfung für jede Ware einzeln oder, falls zwischen den Waren eine hinreichende Homogenität besteht, für eine oder mehrere Warenkategorien durchzuführen ist. Die für das Bestehen solcher Kategorien geltend gemachten Gründe gelten für jede dieser Waren für sich genommen und nicht für alle diese Waren in ihrer Gesamtheit. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer nicht dargetan, inwieweit das Wort „Complete“ für jede der erfassten Waren einen hinreichend unmittelbaren und konkreten Bezug herstellen könnte, der es den betreffenden Verkehrskreisen erlaubte, unmittelbar und ohne weitere Überlegung wahrzunehmen, dass diese Ware Bestandteil einer „vollständigen Inkontinenzversorgung“ wäre oder zu einer hinreichend homogenen Warenkategorie im Sinne der Definition des oben in Randnr. 15 angeführten Beschlusses CFCMCEE/HABM gehörte.

36. Folglich hat die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt, dass das von der Markenanmeldung erfasste Zeichen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung auszuschließen sei.

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