Eine pauschale Begründung

06-07-2011 Print this page

B9 9890. Gerecht EU, 6 juli 2011, T‑258/09, i-content Ltd tegen OHIM

Weigering inschrijving Gemeenschapsmerkaanvraag voor woordmerk BETWIN. Gedeeltelijk vernietiging beslissing OHIM: het merk is alleen beschrijvend voor die waren en diensten die, kort gezegd, met kansspelen van doen hebben. 

61. (…) dass die Beschwerdekammer diese Entscheidung nicht rechtlich hinreichend begründet hat, indem sie nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, darauf hingewiesen hat, dass es sich um eine homogene Kategorie von Dienstleistungen handelte, für die sie eine pauschale Begründung in Bezug auf den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke für diese Dienstleistungen hätte geben können.

(…) 70. Unter diesen Umständen ist für die anderen Dienstleistungen als die direkt mit dem Bereich der Wetten und Gewinnspiele zusammenhängenden Dienstleistungen, die oben in Randnr. 65 genannt worden sind, gemäß der oben in Randnr. 46 angeführten Rechtsprechung von Amts wegen ein Begründungsmangel festzustellen. Es ist nämlich nicht vorstellbar, dass die in der vorstehenden Randnummer wiedergegebene pauschale Begründung auf alle übrigen verschiedenartigen Dienstleistungen anwendbar sein kann, die Gegenstand der Anmeldung sind und von denen einige keinerlei Bezug zu Wetten und dem Streben nach Gewinn haben. Die angefochtene Entscheidung ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt aufzuheben.


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