Geen opschorting

16-05-2011 Print this page

B9 9665. Gerecht EU, 16 mei 2011, zaak T‑145/08 Atlas Transport GmbH tegen OHIM/ Atlas Air Inc.

Merkenrecht. Nietigheidsactie op grond van ouder Benelux-beeldmerk ATLASAIR tegen Gemeenschapsmerk ATLAS. (zie ook: Rb Den Haag, 18 november 2009, Atlas Transport v Atlas Air, IEPT20091118). De nietigheidsafdeling van het OHIM verklaarde het gemeenschapsmerk eerder gedeeltelijke nietig voor diensten van klasse 39, de kamer van beroep concludeerde daaropvolgend tot de niet-ontvankelijkverklaring van het beroep tegen die beslissing.

Het Gerecht wijst i.c.  het beroep tegen de niet-ontvankelijk verklaring i.c. af. De uiteenzetting van de gronden voor het beroep kan niet als toereikend worden beschouwd en voor een opschorting van de procedure i.v.m. de lopende Haagse rechtszaak ziet het Gerecht, door het verloop van de procedure geen redenen.

74. Des Weiteren ist die Klägerin im Wesentlichen der Auffassung, dass die Entscheidung der Beschwerdekammer, das fragliche Verfahren nicht auszusetzen, auf einem offensichtlichen Beurteilungsfehler beruhe.

75. (…) Der bloße Entwurf einer Klageschrift, der dem Schreiben vom 15. Oktober 2007 beigefügt war und in dem die Gültigkeit der Benelux-Marke angegriffen wird, stellt indessen keinen Nachweis für eine tatsächliche Anfechtung der älteren Benelux-Marke vor dem zuständigen Gericht dar. Folglich konnte die Beschwerdekammer ihre Ablehnung des Aussetzungsantrags auf das Fehlen dieses Nachweises stützen, ohne einen offensichtlichen Beurteilungsfehler zu begehen.

76. Selbst wenn man im Übrigen die Anhängigkeit einer vor einem nationalen Gericht erhobenen Klage, mit der die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende ältere Marke angegriffen wurde, als erwiesen unterstellte, reichte dieser Nachweis allein nicht aus, um die Ablehnung einer Verfahrensaussetzung durch die Beschwerdekammer als einen offensichtlichen Beurteilungsfehler einzustufen. Bei der Ausübung ihres Ermessens in Bezug auf die Aussetzung des Verfahrens muss die Beschwerdekammer nämlich die allgemeinen Grundsätze beachten, die für ein faires Verfahren in einer Rechtsgemeinschaft maßgebend sind. So muss sie bei dieser Ermessensausübung nicht nur die Interessen des Beteiligten berücksichtigen, dessen Gemeinschaftsmarke angegriffen wird, sondern auch die der anderen Beteiligten. Die Entscheidung darüber, ob das Verfahren ausgesetzt wird, muss das Ergebnis einer Abwägung der in Rede stehenden Interessen darstellen. Im vorliegenden Fall hatte aber die Streithelferin ein berechtigtes Interesse daran, unverzüglich eine Entscheidung über die geltend gemachte Nichtigkeit der Marke der Klägerin zu erwirken. Außerdem hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdekammer bei der Entscheidung über die Frage der Aussetzung andere Gesichtspunkte als die Abwägung der verschiedenen in Rede stehenden Interessen berücksichtigt hat. Nach alledem hat die Klägerin nicht dargetan, dass die Beschwerdekammer die Aussetzung des Verfahrens fehlerhaft abgelehnt hat.

77. Im Übrigen hätte es der Klägerin, wenn sie tatsächlich der Auffassung war, dass das Nichtigkeitsverfahren, in dessen Rahmen sie die Gültigkeit der älteren Benelux-Marke angriff, eine unerlässliche Voraussetzung für ihren Rechtsstreit vor dem HABM darstellte, oblegen, dieses andere Verfahren in Gang zu setzen und seinen Abschluss abzuwarten, bevor sie ihre Anmeldung beim HABM einreichte.

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