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09-09-2011 Print this page

 

B9 10105. Gerecht EU, 9 september 2011, T-197/10 & T-199/10 BVR tegen OHIM / Austria Leasing.

Merkenrecht. Oppositie o.g.v. collectieve beeldmerk „Raiffeisenbank” tegen de aanvraag tot inschrijving van beeldmerken met de woordelementen „Austria Leasing Gesellschaft m.b.H. Mitglied der Raiffeisen-Bankengruppe Österreich”. Oppositie afgewezen. Het Medion-verweer gaat niet op. Het gebruik van het begrip Raiffeisen is van dusdanig ondergeschikt belang dat verwarringsgevaar i.c. niet aannemelijk is. Tentamenvraag: op welke gronden kan een dergelijk inkapselend gebruik van een ander merk in wel worden verboden.

61. Außerdem kann sich die Beurteilung der Verwechslungsgefahr entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht mit der Feststellung begnügen, dass der Begriff „Raiffeisen“ möglicherweise als dominierender Bestandteil der älteren Marke betrachtet, oder, wie der Kläger ausführt, einem Bestandteil gleichgestellt werden kann, der eine selbständig kennzeichnende Stellung in der angemeldeten Marke im Sinne des in Randnr. 56 des vorliegenden Urteils angeführten Urteils Medion hat. Aus dem Vorstehenden ergibt sich nämlich, dass die Beschwerdekammer davon ausgegangen ist, dass die anderen Elemente der älteren Marke und der angemeldeten Marke bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine Rolle spielten. Sie hat die einander gegenüberstehenden Bildmarken zu Recht insgesamt geprüft, ohne sie auf den einzigen Begriff zu reduzieren, der in jeder dieser Marken enthalten ist.

62. Überdies legt der Kläger, da es „Raiffeisen-Bankengruppen“ in verschiedenen Ländern, wie Österreich und Deutschland, gibt, nicht überzeugend dar, aus welchen Gründen die maßgeblichen Verkehrskreise, bei denen in Bezug auf die Finanzdienstleistungen ein höherer Grad an Aufmerksamkeit vorliegt (vgl. Randnr. 20 des vorliegenden Urteils), die in Deutschland niedergelassenen „Raiffeisenbanken“ gedanklich mit den in Österreich niedergelassenen „Raiffeisenbanken“ in Verbindung bringen könnten.

63. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass die Beschwerdekammer zu Recht aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass unter Berücksichtigung der maßgeblichen Verkehrskreise und trotz der Ähnlichkeit der beanspruchten Dienstleistungen die zwischen den Zeichen bestehenden Unterschiede in Anbetracht des Gesamteindrucks ausreichend sind, um jede Verwechslungsgefahr auszuschließen.

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