Het overstijgt het gebruikelijke niet

09-11-2011 Print this page

B9 10390. HvJ EU, 13 september 2011, zaak C‑546/10 P, Hans-Peter Wilfer tegen OHIM.

Ook even over het hoofd gezien. Merkenrecht. Gemeenschapsmerken. Beeldmerk Gitaarkop. Vormmerkcriteria. Beroep tegen de afwijzing van een aanvraag tot inschrijving van een beeldmerk dat een gitaarkop in de kleuren zilver, grijs en kastanjebruin weergeeft. Het Gerecht oordeelde eerder dat de afwijzing terecht was, aangezien de vorm niet wezenlijk afwijkt van de in de branche reeds gebruikelijke vormen: “zudem gehe die dargestellte Form nicht über das Übliche hinaus, und die Farbkombination dieses Gitarrenkopfs verleihe dieser Marke keine Unterscheidungskraft.”

Het Hof bevestigt i.c. het oordeel van het Gerecht. De stelling dat de vormmerkcriteria alleen van toepassing zouden zijn op massaproducten wordt daarbij afgewezen. Daarnaast zijn de vormmerkcriteria ook van toepassing op beeldmerken die een tweedimensionale weergave vormen, zoals het merk in kwestie: „Denn auch in einem solchen Fall besteht die Marke nicht aus einem Zeichen, das vom Erscheinungsbild der mit ihr gekennzeichneten Waren unabhängig ist.“ De criteria zijn ook van toepassing wanneer het merk slechts een deel van de waar betreft.

55. Da der Gerichtshof die in den beiden vorstehenden Randnummern wiedergegebenen Erwägungen zu dreidimensionalen Marken, die aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, nicht auf Massenprodukte beschränkt hat, kann der Rechtsmittelführer sich nicht mit Erfolg auf das Bestehen einer solchen Beschränkung und eine daraus folgende Ausklammerung von Waren berufen, bei denen der Verbraucher daran gewöhnt sei, dass die Formen bestimmter Elemente des Gesamtprodukts als Hinweis auf dessen Herkunft dienten.

56. Vielmehr geht aus der in Randnr. 54 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung hervor, dass, wenn das Erscheinungsbild von Waren einer bestimmten Branche oder eines Elements dieser Waren als Herstellerhinweis dient, wie es der Rechtsmittelführer in Bezug auf Gitarrenköpfe behauptet, dies nur deshalb so ist, weil das Erscheinungsbild einer ausreichenden Zahl dieser Waren oder ihrer Elemente erheblich von der Branchennorm oder -üblichkeit abweicht. Dies bedeutet keineswegs, dass das Erscheinungsbild einer Ware oder eines Elements einer Ware dieser Branche, das, was diese anbelangt, nicht erheblich von dieser Norm abweicht, dazu geeignet wäre, die maßgeblichen Verkehrskreise auf die Herkunft dieser Ware hinzuweisen.

(…) 58. Im Übrigen ist die Rechtsprechung, die zu dreidimensionalen Marken entwickelt wurde, welche aus dem Erscheinungsbild der Ware selbst bestehen, auch dann einschlägig, wenn die angemeldete Marke, wie im vorliegenden Fall, eine Bildmarke ist, die aus der zweidimensionalen Darstellung der Ware besteht. Denn auch in einem solchen Fall besteht die Marke nicht aus einem Zeichen, das vom Erscheinungsbild der mit ihr gekennzeichneten Waren unabhängig ist (Urteile Storck/HABM, Randnr. 29, und vom 4. Oktober 2007, Henkel/HABM, C‑144/06 P, Slg. 2007, I‑8109, Randnr. 38).

59. Aus der letzteren Feststellung ergibt sich, dass die Rechtsprechung zu dreidimensionalen Marken entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers auch dann anwendbar ist, wenn eine Marke nur einen Teil der bezeichneten Ware, im vorliegenden Fall den Kopf einer Gitarre, darstellt. Wie das Gericht in Randnr. 41 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, besteht eine solche Marke nämlich ebenso wenig aus einem Zeichen, das vom Erscheinungsbild der mit ihr gekennzeichneten Waren unabhängig ist, wie eine das Gesamtprodukt darstellende Bildmarke.

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