Leuchtende Schilder

18-10-2011 Print this page

B9 10290. Gerecht EU, 18 oktober 2011, zaak T-449/08, S.L.V. Elektronik tegen OHIM / Jiménez Muñoz.

Merkenrecht.  EU-oppositieprocedure o.g.v. nationale woord- en beeldmerken LINE (lichtreclames) tegen de aanvraag tot inschrijving van het beeldmerk LINE (lampen).  Het Gerecht vernietigt de beslissing van het OHIM, dat de oppositie toewees. Na warenbeperking  (minus ‘lichtreclames’)  zijn de waren niet meer als soortgelijk aan te merken.  Dat de waren tot dezelfde productgroep behoren doet daar niet aan af.

47. Die unter die ältere spanische Marke fallenden Dienstleistungen stehen daher mit den Waren der Anmeldemarke nicht in einem so engen Zusammenhang im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung, dass sie für die Verwendung der Waren der Anmeldemarke als unentbehrlich oder wichtig und damit als im Sinne der genannten Rechtsprechung komplementär aufgefasst werden könnten. Auch können die vom Widersprechenden angebotenen Dienstleistungen nicht mit den fraglichen Waren zusammen genutzt werden.

(…) 49. Auch wenn aber das HABM zu Recht konstatiert, dass die von der Anmeldemarke erfassten Waren und die Bezugsobjekte der Dienstleistungen der älteren Marke zu derselben Kategorie und selbst derselben Klasse von Waren gehören, da sie Licht ausstrahlen, reicht ein solcher Umstand für die Annahme eines Ergänzungsverhältnisses im Sinne der Rechtsprechung nicht aus.

50. Eine solche Zugehörigkeit zu derselben Warenkategorie vermag zwischen den Dienstleistungen der älteren Marke und den Waren der Anmeldemarke keinen engen Zusammenhang zu begründen. Die Klägerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass zwar das Fachpublikum einen kundendienst gewohnt ist, wie er von einem Unternehmen geboten wird, das beleuchtete Schilder liefert, jedoch nicht die spanischen Durchschnittsverbraucher, da ein solcher Kundendienst hinsichtlich der von der Anmeldemarke erfassten Waren, bei denen es sich um Massenartikel handelt, nicht üblich ist. Eine gemeinsame Nutzung sich ergänzender Waren und Dienstleistungen ist daher ausgeschlossen.

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