Makreel Mix

21-09-2011 Print this page



B9 10153.

Gerecht EU, 21 september 2011, zaak T-201/09, Rügen Fisch tegen OHIM/Schwaaner Fischwaren.

Merkenrecht. Nietigheidsactie tegen het EU- woordmerk SCOMBER MIX ( visproducten) van Rügen. Scomber, latijns voor makreel, lijkt sterk op het Italiaanse Sgombro en zal derhalve door de Italiaanse consument als beschrijvend worden opgevat. Het Gemeenschapsmerk dient derhalve nietig verklaard te worden.

29. Was das Wort „Scomber“ betrifft, so steht jedenfalls fest, dass es sich dabei nicht – wie von der Klägerin behauptet – um einen Phantasiebegriff handelt. In ihrer Werbung erklärt die Klägerin nämlich selbst dem Verbraucher: „Das Wort Scomber kommt aus dem Lateinischen und bedeutet Makrele“.

30. Zudem ist der Begriff „Scomber“ – wie die Beschwerdekammer in Randnr. 24 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat – dem italienischen Wort „sgombro“, das „Makrele“ bedeutet, klanglich hinreichend ähnlich, so dass die italienischsprachigen Verbraucher die Bedeutung dieses Begriffs verstehen könnten. Es ist erwartbar, dass diese Verbraucher diesen Begriff unmittelbar und ohne weitere Überlegung als eine Beschreibung einer der Zutaten der streitigen Waren verstehen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil STEADYCONTROL, Randnr. 36). Hierzu ist anzumerken, dass nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40-94 (jetzt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009) die absoluten Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung auch dann Anwendung finden, wenn diese Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

31. Was die streitige Marke in ihrer Gesamtheit betrifft, ist in Übereinstimmung mit der oben in Randnr. 22 angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass die bloße Aneinanderreihung der Bestandteile „Scomber“ und „Mix“ keinen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung dieser beiden Worte entsteht, da ihre Kombination nicht ungewöhnlich ist. Das Zeichen SCOMBER MIX weist nämlich nur darauf hin, dass die beanspruchten Waren aus einer Mischung von Makrelen (Scomber) mit anderen Zutaten (Mix) bestehen.

32. Daher hat die Beschwerdekammer zu Recht in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40-94 festgestellt, dass die streitige Marke nichtig ist. Somit ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

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