Metamerken

20-09-2011 Print this page

B9 10145. Gerecht EU, 20 september 2011, zaak T-1/09, Dornbracht tegen OHIM / Metaform Lucchese.

Merkenrecht. Oppositieprocedure o.g.v. van het communautaire, nationale en internationale beeldmerk „METAFORM” voor waren van de klassen 9, 11, 20 en 21 tegen deeinschrijving van het woordmerk „META” voor waren van de klassen 9, 11, 20 en 21 (interieurproducten). Het dominerende woordbestanddeel ‘meta’is voldoende onderscheidend, verwarringsgevaar is aannemelijk en de oppositie wordt toegewezen.

63. Zu berücksichtigen ist bei der Würdigung der Verwechslungsgefahr in der vorliegenden Rechtssache, erstens, eine gewisse visuelle Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken (vgl. Randnr. 49 des vorliegenden Urteils), zweitens, ihre klangliche Ähnlichkeit, die einen höheren Grad erreicht (vgl. Randnr. 54 des vorliegenden Urteils), drittens, der Umstand, dass entweder ein begrifflicher Vergleich der fraglichen Marken – für einen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise – nicht möglich ist oder diese Marken für die Verbraucher, die den Bestandteil „meta“ verstehen, einige wahrnehmbare begriffliche Ähnlichkeiten aufweisen könnten (vgl. Randnr. 59 des vorliegenden Urteils), und viertens, dass die von den fraglichen Zeichen erfassten Waren identisch oder ähnlich sind (vgl. Randnr. 26 des vorliegenden Urteils).

64. Unter diesen Umständen entscheidet das Gericht, dass die Beschwerdekammer keinen Fehler begangen hat, als sie festgestellt hat, dass zumindest für die Verkehrskreise des Vereinigten Königreichs die Gefahr einer Verwechslung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 bestehe. Wie von der Beschwerdekammer festgestellt, könnten die maßgeblichen Verbraucher der Auffassung sein, dass die fraglichen Waren dieselbe Herkunft haben, jedoch zu zwei unterschiedlichen Produktserien gehören, die durch den gemeinsamen unterscheidungskräftigen Wortbestandteil „meta“ gekennzeichnet sind.

65. (…) Das Bestehen von Verwechslungsgefahr wird zusätzlich dadurch bestätigt, dass der Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit hat, verschiedene Marken unmittelbar miteinander zu vergleichen, sondern sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen in Erinnerung behalten hat (Urteil des Gerichts vom 17. November 2005, Biofarma/HABM – Bausch & Lomb Pharmaceuticals [ALREX], T‑154/03, Slg. 2005, II‑4743, Randnr. 60). Dieser Umstand erhöht das Gewicht der besonders sichtbaren und leicht fassbaren Bestandteile der fraglichen Marken wie im vorliegenden Fall des Wortbestandteils „meta“, der der einzige Bestandteil der angemeldeten Marke ist und den Anfang der älteren Marke bildet.

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