Sein Einfluss auf den Gesamteindruck

15-07-2011 Print this page

B9 9939. Gerecht EU, 14 juli 201, Ratiopharm GmbH tegen OHIM / Nycomed GmbH.

Merkenrecht. Oppositieprocedure o.g.v. ouder Gemeenschapswoordmerk ZURCAL tegen inschrijving van het Gemeenschapswoordmerk ZUFAL (farmaceutische producten). Verwarringsgevaar bij medische beroepsbeoefenaars en patienten is wel aannemelijk. Oppositie toegewezen, o.a. “weil sich die Feststellung der visuellen und der klanglichen Ähnlichkeit nicht lediglich auf den Anfang der einander gegenüberstehenden Marken beschränkt.”

40. Was zweitens den visuellen und klanglichen Zeichenvergleich angeht, so stellt zwar der Unterschied, der sich aus dem Vorhandensein der Buchstaben „R“ und „C“ in der älteren Marke und der Präsenz nur des Buchstabens „F“ in der angemeldeten Marke ergibt, einen Faktor dar, der die Marken voneinander abhebt, jedoch wird sein Einfluss auf den Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Marken dadurch ausgeglichen, dass diese im Übrigen ausschließlich aus den gleichen Buchstaben in der gleichen Reihenfolge, nämlich „Z“, „U“, „A“ und „L“, gebildet sind. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdekammer in den Randnrn. 27 und 28 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass in visueller Hinsicht und zumindest für das deutschsprachige Publikum auch in klanglicher Hinsicht eine durchschnittliche Ähnlichkeit gegeben sei.

41. Diesem Ergebnis steht nicht das Vorbringen der Klägerin entgegen, dass die Beschwerdekammer angesichts der Kürze der einander gegenüberstehenden Zeichen im vorliegenden Fall zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der Verbraucher dem Wortanfang eines Zeichens größere Aufmerksamkeit schenke als dem Wortende.

42. Die Berücksichtigung dieses Kriteriums, das im Übrigen in der Rechtsprechung anerkannt ist (Urteil PAM-PIM’S BABY-PROP, oben in Randnr. 34 angeführt, Randnr. 51), kann zwar bei Wortmarken, die aus einem einzigen, relativ kurzen Wort bestehen, weniger angezeigt erscheinen als bei Marken, die sich ein Verbraucher schwerer merken kann. Unter den vorliegenden Umständen aber hat diese von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung jedenfalls keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, weil sich die Feststellung der visuellen und der klanglichen Ähnlichkeit nicht lediglich auf den Anfang der einander gegenüberstehenden Marken beschränkt.

44. Da im vorliegenden Fall zum einen die von den Marken erfassten Waren identisch sind und zum anderen die einander gegenüberstehenden Zeichen einen durchschnittlichen Grad an visueller Ähnlichkeit und zumindest für das deutschsprachige Publikum auch an klanglicher Ähnlichkeit aufweisen, hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass beim Publikum Verwechslungsgefahr bestehe.

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