Toch niet overeenstemmend

12-07-2011 Print this page

B9 9924. Gerecht EU, 12 juli 2011, zaak T-374/08 Aldi Einkauf  tegen OHIM / Illinois Tools Works.

Merkenrecht. Oppositie o.g.v. oudere nationale beeldmerken KRAFFT tegen aanvraag beeldmerk TOP CRAFT (Aldi). Oppositie gedeeltelijk toegewezen door OHIM, maar geheel afgewezen door het Gerecht: de merken stemmen naar mening van het Gerecht namelijk helemaal niet overeen.

65. Die Anmeldemarke setzt sich im Wesentlichen aus drei Bestandteilen zusammen, nämlich den Bestandteilen „TOP“ und „CRAFT“ sowie dem Bildelement, das aus dem blauen, mit Streifen in unterschiedlichen Farben umrandeten Dreieck besteht. Zum einen kann der Bestandteil „CRAFT“ in Anbetracht der oben angeführten Rechtsprechungsgrundsätze nicht als prägender Bestandteil dieser Marke eingestuft werden, vor allem weil der Bestandteil „TOP“ eine in visueller Hinsicht wichtigere Stellung in der Marke einnimmt, die geeignet ist, die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise auf sich zu ziehen (siehe oben, Randnrn. 53 und 54). Zum anderen kann der Bestandteil „TOP“ unter Berücksichtigung der oben in den Randnrn. 55 bis 61 dargelegten Erwägungen und entgegen den Feststellungen der Beschwerdekammer nicht allein wegen seiner geringen begrifflichen Unterscheidungskraft als im Rahmen der Anmeldemarke insgesamt vernachlässigbar angesehen werden.

66. Unter diesen Umständen können die einander gegenüberstehenden Marken, auch wenn der Bestandteil „Krafft“ der älteren Marken – unter Vorbehalt der oben in Randnr. 50 angeführten Erwägungen – gewisse Ähnlichkeiten mit dem zweiten Bestandteil „CRAFT“ der Anmeldemarke aufweist, jeweils in ihrer Gesamtheit betrachtet nicht als einander ähnlich eingestuft werden. Sie unterscheiden sich nämlich in visueller Hinsicht deutlich, wie sich insbesondere aus dem Vergleich der Anmeldemarke und den unter den Nrn. 1924081 und 1942082 eingetragenen Marken ergibt (siehe oben, Randnrn. 50 bis 54). Außerdem weisen sie nicht unerhebliche Unterschiede in klanglicher (siehe oben, Randnrn. 55 bis 58) und begrifflicher (siehe oben, Randnr. 61) Hinsicht auf.

67. Aus alledem folgt, dass sich der von den älteren Marken hervorgerufene Gesamteindruck von demjenigen unterscheidet, der von der Anmeldemarke hervorgerufen wird, und dass die Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen folglich ausreichen, um die Feststellung zu begründen, dass diese Zeichen aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise nicht ähnlich sind, obwohl sie ähnliche oder gar identische Waren erfassen. Die Beschwerdekammer hat daher zu Unrecht entschieden, dass die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich seien und eine Verwechslungsgefahr begründeten.

68. Folglich ist dem zweiten Klagegrund zu folgen und die angefochtene Entscheidung aufzuheben.

Lees het arrest hier.