Werkelijk Wit

07-07-2011 Print this page

B9 9901. Gerecht EU, 7 juli 2011, zaak T-208/10, Cree Inc. Tegen OHIM

Merkenrecht. Weigering inschrijving Gemeenschapsmerkaanvraag woordmerk „TRUEWHITE” voor waren van de klassen 9 en 11 (LED-lampen, lamphouders e.a.). Beschrijvend en niet onderscheidend. Warenbeperking tot alleen niet-witte lampen is, in ieder geval in dit geding, niet mogelijk.

30. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin die streitige Marke für zwei Kategorien von Waren angemeldet, nämlich für LEDs und Beleuchtungskörper. Die in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Einschränkung zielt nicht auf die Zurückziehung einer dieser beiden Kategorien aus dem Warenverzeichnis der streitigen Marke ab, sondern mit ihr soll die Beschreibung der Warenkategorie der LEDs durch die Hinzufügung der Erläuterung geändert werden, dass weiße LEDs nicht unter diese Warenkategorie fallen. Wie vorstehend ausgeführt, hieße aber, den entsprechenden Antrag im Stadium der mündlichen Verhandlung zuzulassen – selbst wenn man davon ausginge, dass er in diesem Stadium zulässig ist –, den Streitgegenstand im laufenden Verfahren zu ändern, was unzulässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Mozart, oben in Randnr. 27 angeführt, Randnr. 30). Er ist daher in jedem Fall für unzulässig zu erklären.

31. Was die von der Gemeinschaftsmarkenanmeldung erfassten Beleuchtungskörper anbelangt, ist festzustellen, dass der Begriff „truewhite“ ungeachtet der von der Klägerin vorgenommenen Unterscheidung zwischen Beleuchtungskörpern und Leuchtmitteln auch für diese Waren als beschreibend anzusehen ist. Auch wenn nämlich die Beleuchtungskörper nicht selbst Licht erzeugen, da sie nur einen Träger für dieses darstellen, werden die LEDs oder Glühbirnen, die das Licht ausstrahlen, auf diesem Träger befestigt, so dass die angemeldete Marke auch in hinreichend direkter Weise ein wesentliches Merkmal dieser Produkte bezeichnet.

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