Zackenkranz

06-07-2011 Print this page

B9 9889. Gerecht EU, 6 juli 2011, T‑235/10, Timehouse GmbH tegen OHIM.

Weigering inschrijving Gemeenschapsmerkaanvraag voor vormmerk horloge met kartelrand. Geen onderscheidend vermogen, de vorm wijkt te weinig af van wat gebruikelijk is en kan daardoor de herkomstfunctie niet vervullen. Originaliteit is daarbij geen criterium. 

27. Dazu ist festzustellen, dass die Form des Uhrengehäuses, das die angemeldete Marke bildet, entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht erheblich von dem abweicht, was bei derartigen Waren üblich ist. Es gibt nämlich Uhrengehäuse in einer Vielzahl unterschiedlicher Gestaltungen. Außerdem weisen mehrere der in den Akten aufgeführten Beispiele „quadratischer“ Uhren ein Gehäuse auf, dessen Oberflächen nicht rechtwinklig sind.

32. Zum Vorbringen der Klägerin, dass die angefochtene Entscheidung keinen Hinweis auf übliche Verzierungen am Rand von Uhren enthalte und dass rechteckige Uhren am Rand überhaupt keine Verzierung hätten, insbesondere keinen Zackenkranz, genügt der Hinweis darauf, dass nach der vorstehend in Randnr. 22 angeführten Rechtsprechung die Originalität für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke kein maßgebliches Kriterium ist. Deshalb war die Beschwerdekammer nicht verpflichtet, zu prüfen, ob die in Rede stehende Verzierung bei den fraglichen Waren für die angemeldete dreidimensionale Marke spezifisch war, um feststellen zu können, dass diese Marke mangels Unterscheidungskraft nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden könne.

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