Driedimensionaal merk in vorm van ovaal met inkeping mist onderscheidend vermogen voor snoep
12-12-2013 Print this page
Gemeenschapsmerk – Vernietiging van beslissing R 542/20111 van de eerste kamer van beroep van het BHIM, waarbij is verworpen het beroep tegen de beslissing van de onderzoeker houdende weigering van inschrijving van het driedimensionale merk in de vorm van een ovaal voor waren van de klassen 16 en 30.
Het beroep wordt afgewezen. Het Gerecht oordeelt dat het aangevraagde driedimensionale merk onderscheidend vermogen mist, nu de ovale vorm met inkeping slechts een eenvoudige variant van de gebruikelijke vormen van de betrokken waren (snoep) is. Het is overigens onwaarschijnlijk dat het relevante publiek de aangebrachte inkeping zal waarnemen.
22 Was das Vorbringen der Klägerin betrifft, dass sich die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf diese Vertiefung konzentrieren werde, die aber im Kontrast zur üblichen ovalen Grundform stehe und überdies den Gesamteindruck der angemeldeten Marke präge, so wird in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Verbraucher der Form von Süßwaren keine hohe Aufmerksamkeit schenkt, so dass es unwahrscheinlich ist, dass die Wahl des Durchschnittsverbrauchers von der Bonbonform diktiert wird (Urteil des Gerichts vom 10. November 2004, Storck/HABM [Form eines Bonbons], T‑396/02, Slg. 2004, II‑3821, Randnr. 39). Im Allgemeinen wendet der Endverbraucher dem auf der Ware oder ihrer Verpackung angebrachten Etikett sowie dem Namen, dem Bild oder der grafischen Gestaltung darauf eine größere Aufmerksamkeit zu als allein der Warenform (Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2009, Mars/HABM – Ludwig Schokolade [Form eines Schokoladenriegels], T‑28/08, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33). Da der Verbraucher der Warenform geringe Aufmerksamkeit zuwendet, ist es unwahrscheinlich, dass er der Form der Vertiefung der Anmeldemarke Aufmerksamkeit schenkt. Die Beschwerdekammer hat daher zu Recht ausgeführt, es sei unter Berücksichtigung der üblichen Größe von Bonbons unwahrscheinlich, dass der Verbraucher den genauen Formmerkmalen der Vertiefung auf der Oberfläche der Anmeldemarke Aufmerksamkeit schenke. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist diese Aussage, die auf die übliche Größe von Bonbons gestützt ist, hinreichend begründet.
23 Was das weitere Argument der Klägerin angeht, dass die Form der Vertiefung der Anmeldemarke anders als die Formen der üblichen Vertiefungen von Süßwaren oder Bonbons nicht technisch bedingt sei, so ist dieser Umstand, da er kein Kriterium für die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Form bildet, für die fehlende Unterscheidungskraft der Anmeldemarke ohne Bedeutung.
25 Ebenso wenig kann die Klägerin mit Erfolg geltend machen, dass es die Beschwerdekammer mit ihrer Beurteilung, dass die angemeldete Marke trotz ihrer komplexen Vertiefung keine Unterscheidungskraft habe, für den Bereich der Süßwaren faktisch unmöglich mache, Markenschutz für die Form einer Ware als dreidimensionale Marke zu erlangen. Im vorliegenden Fall wurde die angemeldete Marke nämlich deshalb von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie trotz ihrer komplexen Vertiefung nur eine schlichte Variante einer der üblichen Formen der beanspruchten Waren darstellt. Dies schließt die markenrechtliche Eintragung dreidimensionaler Formen, die von der üblichen Form der beanspruchten Waren erheblich abweichen, nicht aus.
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